06.05.2010 | Arbeitslosengeld
14 Schulstunden eines Lehrers gefährden Arbeitslosengeld
Ein Lehrer übt bei 14 vereinbarten Schulstunden tatsächlich eine Beschäftigung von 18 Wochenstunden aus. Folge: Er ist nicht mehr arbeitslos, weil er mehr als 15 Stunden pro Woche arbeitet (§ 119 Abs. 3 SGB III). Nach Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen setzt sich seine Gesamtarbeitszeit aus dem Produkt seiner Pflichtstundenzahl mit dem Verhältnis zwischen Regelarbeitszeit und der Unterrichtsverpflichtung zusammen. In dem entschiedenen Fall ging das LSG von 30 Pflichtstunden und einer 38,5 Stundenwoche eines vergleichbaren Lehrers aus. Somit ergab sich eine tatsächliche Wochenarbeitszeit von 18 Stunden (= 14 x 38,5 : 30). Damit war der teilzeitbeschäftigte Lehrer nicht mehr arbeitslos, weil er mehr als 15 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Die zusätzlichen Stunden seien pauschal für Konferenzen, Elterngespräche und Vor- bzw. Nachbereitungsarbeiten anzusetzen. (rechtskräftiges Urteil vom 22.9.2009, Az: L 1 AL 25/07)(Abruf-Nr. 093955)