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  • 01.11.2005 | Arbeitslosengeld

    Arbeitslosmeldung nach Ende einer befristeten Beschäftigung

    Meldet sich ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer drei Tage nach Ende der Beschäftigung arbeitslos, darf ihm das Arbeitslosengeld trotzdem nicht gekürzt werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat bei einem befristeten Arbeitsverhältnis die Meldung bei der Arbeitsagentur „frühestens“ drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (§ 37b Satz 2 SGB III). Auch wenn eine Änderung im Sinne von „spätestens“ geplant sei (gescheiterte BT-Drucksache 320/05) und die BA die Vorschrift bereits jetzt in diesem Sinne auslege, könne dem Antragsteller daraus kein Vorwurf gemacht werden. Er habe sich am konkreten Gesetzeswortlaut orientiert. Seine Meldung war damit rechtzeitig erfolgt. (LSG Hessen, rechtskräftiger Beschluss vom 20.6.2005, Az: L 7 AL 100/05 ER)(Abruf-Nr. 052635

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 183 | ID 85347