08.10.2009 | Arbeitslosengeld
Aufstocken des Arbeitslosengelds und Wiedereinstellungszusage
Die Zahlung einer Abfindung zum Aufstocken des Arbeitslosengelds und eine Wiedereinstellungszusage schließen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht aus, so das LSG Hessen. Im konkreten Fall wurde einem Arbeitnehmer (nicht zum ersten Mal) gekündigt. Er vereinbarte mit seinem ehemaligen Arbeitgeber, dass er nach Ablauf eines Monats bei besserer Auftragslage wieder eingestellt werde, was dann auch tatsächlich geschah. Außerdem erhielt er eine Abfindung. Deren Höhe war so bemessen, dass er zusammen mit dem Arbeitslosengeld auf rund 80 Prozent seines vorherigen Nettoeinkommens kam. Die Agentur für Arbeit verweigerte das Arbeitslosengeld, weil zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bindungen bestehen geblieben waren, wie sie üblicherweise nur bei einer tatsächlichen Beschäftigung vorliegen. Das sah das LSG anders: Der Arbeitnehmer war trotz Wiedereinstellungszusage zunächst arbeitslos und hat folglich Anspruch auf Arbeitslosengeld. (Urteil vom 15.12.2008, Az: L 9 AL 131/07)(Abruf-Nr. 092277)