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  • 01.06.2007 | Arbeitslosengeld

    Fernmündliche Meldung reicht zur Fristwahrung

    Bei der Arbeitslosmeldung reicht künftig eine fernmündliche Meldung, um die Frist zu wahren (§ 37b SGB III). Das gilt aber nur, wenn im Anschluss daran die terminlich vereinbarte persönliche Meldung nachgeholt wird. 

    Hintergrund: Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende persönlich arbeitsuchend melden. Ist der Zeitraum zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und dem tatsächlichen Ende kürzer als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erfolgen. Um diese Fristen zu wahren, reicht seit 1. Mai 2007 zunächst ein Anruf. („Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen“)(Abruf-Nr. 071451

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 93 | ID 110332