31.07.2008 | Arbeitslosengeld
Kein Schadenersatz bei Missachtung der Hinweispflicht
Der Arbeitgeber muss bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer auf seine Meldepflicht hinweisen und ihn darüber informieren, dass er verpflichtet ist, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Unterlässt der Arbeitgeber diese Hinweise, hat der Arbeitnehmer trotzdem keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihm wegen verpasster Fristen das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz jetzt noch einmal unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 29.9.2005, Az: 8 AZR 571/04; Abruf-Nr. 060610; Ausgabe 3/2006, Seite 53) klargestellt.
Unser Tipp: Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber Kündigungsschreiben und Arbeitsverträge (bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen) entsprechend ergänzen. Bei einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis (zum Beispiel Projektarbeit) ist der Hinweis in die schriftliche Unterrichtung über die Zweckerreichung aufzunehmen. Entsprechende Klauseln finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Musterverträge/Musterschreiben“ – Stichwort: „Arbeitsrecht“. (Urteil vom 7.11.2007, Az: 8 Sa 334/07)(Abruf-Nr. 081667)