09.04.2010 | Arbeitslosengeld
Keine Sperrzeit bei Vorverlegen des Kündigungszeitpunkts
Verlegt ein bereits gekündigter Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung um einen Tag vor, weil er sich damit einen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld I sichert, darf keine Sperrzeit verhängt werden. Eine Sperrzeit ist nach Ansicht des LSG Rheinland-Pfalz nur gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer im Verhältnis zur Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zuzumuten ist. Hängt die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, stehe dem Interesse des Arbeitnehmers an einem längeren Arbeitslosengeldbezug kein vergleichbares Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber. Das LSG gab damit einem Arbeitnehmer Recht, dem zum 31. Januar 2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden war. Um noch in den Genuss einer Übergangsregelung zu kommen, hatte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30. Januar 2006 gekündigt, um sich für 26 statt nur für 12 Monate einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern.
Beachten Sie: Letztlich entscheiden muss jetzt das BSG. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen B 7 AL 33/09 R anhängig. (Urteil vom 24.9.2009, Az: L 1 AL 50/08)(Abruf-Nr. 100270)