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  • 04.02.2008 | Arbeitslosengeld

    Kündigung wegen Familienzusammenführung

    Kündigt ein Arbeitnehmer, um zusammen mit seinem Kind zum neuen Lebenspartner zu ziehen, ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Nach Ansicht des BSG könne ein die Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund vorliegen, wenn das Kindeswohl den Zusammenzug erfordere. Das könne der Fall sein, wenn das Kind dadurch besser untergebracht, verpflegt und betreut werden kann.  

    Beachten Sie: Das BSG erkennt damit eine zweite Fallgestaltung als potenziellen wichtigen Grund an. Bisher sah es nur den Zuzug zum Vater oder der Mutter eines gemeinsamen Kindes als solchen an. (Urteil vom 17.10.2007, Az: B 11a/7a AL 52/06 R)(Abruf-Nr. 073524

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 22 | ID 117397