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  • 05.06.2008 | Arbeitslosengeld

    Mutterschutz ist beim Arbeitslosengeld zu berücksichtigen

    Das SG Aachen hält die Berechnung des Arbeitslosengelds für verfassungswidrig, soweit sie Mütter benachteiligt, die wegen des Mutterschutzes eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Es hat seine Bedenken deshalb dem BVerfG vorgelegt (Az: 1 BvL 13/07). 

    Hintergrund: Die Höhe des Arbeitslosengelds richtet sich in der Regel nach dem Arbeitseinkommen aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit. Innerhalb eines Zeitrahmens von höchstens zwei Jahren müssen mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen („Bemessungszeitraum“). Werden die 150 Tage nicht erreicht, wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das sich nicht am tatsächlichen Verdienst, sondern an der Berufsausbildung orientiert. Das kann zu einem deutlich niedrigeren Arbeitslosengeldanspruch führen. Im Urteilsfall konnten innerhalb der zwei Jahre nur 81 Tage mit Arbeitsentgelt berücksichtigt werden, weil die Beschäftigung wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen war. Die Agentur für Arbeit legte deshalb ein fiktives Arbeitsentgelt von 98 Euro/Tag zugrunde. Tatsächlich betrug das Arbeitsentgelt vor dem Mutterschutz aber 156 Euro/Tag. 

    Beachten Sie: Der Vorlagebeschluss bezieht sich nur auf die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten und ausdrücklich nicht auf Eltern- und Erziehungszeiten. Bezüglich der Berücksichtigung von Elternzeiten sind aber bereits Verfahren beim BSG anhängig (Az: B 11a AL 23/07 und B 11a AL 41/07). Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 1/2008, Seite 12. (Beschluss vom 23.7.2007, Az: S 21 AL 38/06)(Abruf-Nr. 081248

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 92 | ID 119741