01.10.2006 | Arbeitslosengeld
u„Praktikum“ als Busfahrer beendet Arbeitslosigkeit
Auch ein unentgeltliches Praktikum stellt ein Beschäftigungsverhältnis dar, das die Arbeitslosigkeit ausschließt (§ 118und § 119 SGB III), entschied das BSG. Es ging um einen Arbeitlosen, der nach einer Umschulung zum Berufskraftfahrer weiterhin Arbeitslosengeld erhielt. In dieser Zeit fuhr er für eine Reiseagentur unentgeltlich einen Reisebus nach Wien und später noch einmal nach Rimini, um nach eigenen Angaben Berufserfahrung zu sammeln. Nachdem die BA von den Fahrten Kenntnis erlangt hatte, forderte sie das Arbeitslosengeld zurück. Zu Recht, urteilte das BSG. Mit der Tätigkeit als Reisebusfahrer sei der Arbeitslose ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen. Hierfür sei die Zahlung von Arbeitsentgelt nicht maßgebend. (Urteil vom 13.7.2006, Az: B 7a AL 16/05 R)(Abruf-Nr. 062795)