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  • 09.11.2009 | Arbeitslosengeld

    Widerspruch gegen Betriebsübergang löst keine Sperrzeit aus

    Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen einen Betriebsübergang rechtfertigt allein keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das hat das BSG entschieden. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber einen Betriebsteil veräußert. Der in diesem Betriebsteil beschäftigte Arbeitnehmer widersprach dem Betriebsübergang, weshalb sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen blieb. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis mangels Einsatzmöglichkeit gegen Zahlung einer Abfindung durch Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet. Weil der Arbeitnehmer aus Sicht der Agentur für Arbeit durch seinen Widerspruch selbst für die Kündigung verantwortlich gewesen sei, verhängte sie eine zwölfwöchige Sperrzeit und bewilligte das Arbeitslosengeld nur für eine verkürzte Bezugsdauer. Das BSG entschied jedoch, dass allein der Widerspruch gegen den Betriebsübergang keine Sperrzeit rechtfertige. Es verwies den Fall zurück an das LSG. Das muss jetzt klären, ob der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hatte. Das wäre der Fall, wenn dem Arbeitnehmer sonst rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden wäre, die Kündigung für ihn also unvermeidbar war. (Urteil vom 8.7.2009, Az: B 11 AL 17/08 R)(Abruf-Nr. 092378)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 183 | ID 131395