31.07.2008 | Arbeitslosenversicherung
Keine freiwillige Arbeitslosenversicherung für AG-Vorstände
Vorstandsmitglieder einer AG können sich nicht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Der Gesetzgeber wollte diesen Personenkreis ausdrücklich vom Schutz der Arbeitslosenversicherung ausnehmen. Entscheidend ist dabei ausschließlich die Rechtsform der Gesellschaft und nicht ihre Größe und Finanzkraft. Im Urteilsfall wurde ein jahrelang versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer zum Vorstand einer AG bestellt. Er beantragte bei der Agentur für Arbeit die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Die lehnte eine Versicherung ab. Zu Recht, entschied das SG Düsseldorf. Vorstandsmitglieder sind zwar grundsätzlich weisungsabhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Das gelte aber nicht für die Vorstände einer AG (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). (Urteil vom 27.9.2007, Az: S 25 AL 134/06)(Abruf-Nr. 080673)