01.03.2006 | Arbeitsrecht
Ausgleichsklausel kann Mobbing-Ansprüche verhindern
Die Regelung in einem Aufhebungsvertrag, wonach sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung abgegolten sein sollen, kann auch Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Vorgesetzten wegen Mobbings erfassen. Dies ist anzunehmen, wenn mit der Formulierung zum Ausdruck kommt, dass die Parteien einen endgültigen Schlussstrich unter ihre Rechtsbeziehung setzen wollten.
Unser Tipp: Arbeitgeber sollten Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen möglichst weit formulieren. In jeden Fall sollte vereinbart werden, dass Ansprüche „gleich aus welchem Rechtsgrund“ abgegolten sind. (LAG Berlin, Urteil vom 26.8.2005, Az: 6 Sa 633/05) (Abruf-Nr. 060545)
Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 41 | ID 87840