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  • 01.05.2006 | Arbeitsrecht

    BAG bestätigt Vertrauensschutz bei Massenentlassungen

    Arbeitgeber müssen Massenentlassungen bereits vor Ausspruch der Kündigungen bei der BA anzeigen und nicht erst vor der tatsächlichen Entlassung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz [KSchG]). Das hat der EuGH im letzten Jahr entschieden (Juni-Ausgabe 2005, Seite 94). Das BAG hat jetzt in Sachen Vertrauensschutz für Klarheit gesorgt. Danach genießen Arbeitgeber bis zum Bekanntwerden der EuGH-Entscheidung am 27. Januar 2005 Vertrauensschutz. Einem Arbeitgeber könnten nicht rückwirkend Handlungspflichten auferlegt werden, mit denen er nicht zu rechnen brauchte und die er nachträglich nicht mehr erfüllen könne.  

    Beachten Sie: Für die Zeit danach gilt das EuGH-Urteil aber. Der Begriff „Entlassung“ im § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG wird jetzt als „Kündigung“ gelesen. Die für Arbeitgeber ebenfalls wichtige Frage nach den Folgen einer verspäteten Anzeige, ließ das BAG allerdings unbeantwortet. Es ist daher unklar, ob Kündigungen, die ohne rechtzeitige Anzeige ausgesprochen werden, bereits aus diesem Grund unwirksam sind. Weil die Kündigung im Urteilsfall bereits im Sommer 2004 ausgesprochen wurde, nahm das BAG zu dieser Frage ausdrücklich keine Stellung. (Urteil vom 23.3.2006, Az: 2 AZR 343/05)(Abruf-Nr. 061219

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 74 | ID 87946