05.08.2009 | Arbeitsrecht
Entgegennahme von Lohn ohne Arbeit kein Kündigungsgrund
Allein die Entgegennahme von Arbeitslohn ohne Arbeit ist - wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft angeboten hat - kein Kündigungsgrund. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer über längere Zeit Arbeitslohn erhalten, obwohl er - trotz Arbeitsfähigkeit - nicht gearbeitet hat. Weil er seine Arbeitsleistung aber wiederholt gegenüber seinem Arbeitgeber (Personalleiter) angeboten hatte, ging er davon aus, das mit den Lohnzahlungen alles seine Richtigkeit haben werde. Nachdem die Geschäftsleitung davon erfuhr, kündigte sie dem Arbeitnehmer fristlos. Zu Unrecht, entschied das BAG. Der Arbeitnehmer durfte davon ausgehen, dass die Zahlungen nicht irrtümlich erfolgt sind. (Urteil vom 28.8.2008, Az: 2 AZR 15/07)(Abruf-Nr. 090547)
Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 131 | ID 128968