08.07.2010 | Arbeitsrecht
Ersatz von Detektivkosten durch erwischten Arbeitnehmer
Ein Arbeitgeber kann die Kosten für einen Detektiv nur dann von einem „ins Netz gegangenen“ Arbeitnehmer verlangen, wenn er den Detektiv im Hinblick auf einen konkreten Tatverdacht gegen den später erwischten Arbeitnehmer beauftragt hat. Nur dann handelt es sich nicht um Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadenstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber wegen Materialschwunds einen Überwachungsdienst beauftragt, ohne dass er konkret einen Verdacht gegen einen der Arbeitnehmer hatte. (Urteil vom 4.11.2009, Az: 7 Sa 391/09)(Abruf-Nr. 101693)
Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 111 | ID 136993