05.02.2009 | Arbeitsrecht
Erstattungspflicht des Arbeitnehmers für Detektivkosten
Hat ein Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers und beauftragt er einen Detektiv, um dem Verdacht nachzugehen, kann er vom Arbeitnehmer die Erstattung der Detektivkosten verlangen, wenn der Verdacht sich erhärtet und der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht schlüssig begründen kann. Im Urteilsfall hatte sich ein Zusteller bei seinem Arbeitgeber krank gemeldet, dann aber seine Ehefrau - die seine Krankheitsvertretung war - bei ihrer Zustelltätigkeit stundenweise unterstützt. Dass dem kranken Arbeitnehmer keine Bettruhe verordnet worden war, ließ das LAG Rheinland-Pfalz nicht als „Entschuldigung“ gelten. Der Arbeitnehmer war arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er durfte deshalb nicht - auch nicht stundenweise - seine eigentlich geschuldete Tätigkeit ausüben. (Urteil vom 20.8.2008, Az: 7 Sa 197/08)(Abruf-Nr. 090310)