06.08.2010 | Arbeitsrecht
Herausgabe von Erträgen aus unerlaubter Konkurrenztätigkeit
Ein angestellter Geschäftsführer, der ungenehmigt für einen anderen Arbeitgeber arbeitet, der denselben Unternehmenszweck verfolgt, muss sämtliche Erträge aus dieser wettbewerbswidrigen Konkurrenztätigkeit herausgeben. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz unmissverständlich klargestellt und zudem dem hintergangenen Arbeitgeber ein Wahlrecht zugebilligt: Er kann entweder Schadensersatz verlangen oder in die vom Geschäftsführer mit den anderen Unternehmen abgeschlossenen Verträge eintreten (Urteil vom 17.12.2009, Az: 5 Sa 461/09; Abruf-Nr. 101924).
Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 130 | ID 137712