04.02.2008 | Arbeitsrecht
Kein Aufwendungsersatz an Lkw-Fahrer für „Fahrerkarten“
Ein bei einem Transportunternehmen beschäftigter Lkw-Fahrer, der nach EU-Recht eine „Fahrerkarte“ benötigt, kann die Kosten dieser Karte nicht von seinem Arbeitgeber erstattet verlangen. Das hat das BAG entschieden. Die „Fahrerkarte“ wird auf den Fahrer persönlich ausgestellt und ermöglicht ihm das Führen von Lkw ab 3,5 t. Die „Fahrerkarte“ ist fünf Jahre gültig und nicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis beschränkt. Der Arbeitnehmer hat somit ein eigenes Interesse an der Verwendung der „Fahrerkarte“. (Urteil vom 16.10.2007, Az: 9 AZR 170/07)(Abruf-Nr. 073949)
Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 23 | ID 117394