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  • 07.04.2008 | Arbeitsrecht

    Keine Diskriminierung durch Höchstbetrag in Sozialplan

    Ältere Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbetragsregelung in einer mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigenden Sozialplanabfindung nicht verbotswidrig benachteiligt. Dies hat das BAG entschieden. Durch eine altersunabhängige Höchstbetragsklausel würden Arbeitnehmer wegen ihres Lebensalters weder unmittelbar bevorzugt noch benachteiligt. Es liege auch keine mittelbare Altersdiskriminierung vor. Ältere Arbeitnehmer würden durch eine Höchstbetragsklausel nicht anders behandelt als die jüngeren. Dem 55-jährigen Kläger wurde betriebsbedingt gekündigt. Aufgrund der Berechnungsformel des Sozialplanes, die wesentlich auf das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit abstellte, hätte er Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro brutto gehabt. In dem Sozialplan war jedoch geregelt, dass eine Abfindung höchstens 80.000 Euro betragen könne. Der Kläger machte deshalb einen Zahlungsanspruch in Höhe der Differenz geltend, weil die Höchstbetragsklausel ihn wegen seines Alters ohne sachlichen Grund benachteilige. Seine Klage hatte keinen Erfolg. 

    Beachten Sie: Der Begründung des BAG ist zu entnehmen, dass es die im „Ausnahmeparagraph“ § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG genannten Differenzierungsregelungen zu Sozialplänen als europarechtskonform ansieht. (Beschluss vom 2.10.2007, Az: 1 AZN 793/07)(Abruf-Nr. 080624

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 57 | ID 118631