06.07.2009 | Arbeitsrecht
Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers bei Auslandstätigkeit
Setzt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Ausland ein, und ist dies im Arbeitsvertrag auch so vorgesehen, muss er den Arbeitnehmer nicht darauf hinweisen, dass dieser ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer im ausländischen Staat lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig wird. Damit ist ein Arbeitnehmer auch in der letzten Instanz vor dem BAG mit seinem Schadenersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber gescheitert. Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer überwiegend in einer Produktionsstätte seines Arbeitgebers in der Tschechischen Republik tätig. Er hatte dort für einen reibungslosen Produktionsablauf zu sorgen. In den Jahren 2002 und 2003 war er berufsbedingt an mehr als 183 Tagen/Jahr in der Tschechischen Republik, weshalb für ihn dort Steuerpflicht bestand. Für diese beiden Jahre hatte sein Arbeitgeber allerdings die Lohnsteuer bereits an das zuständige Finanzamt in Deutschland abgeführt. Dieses Geld holte sich der Arbeitnehmer vom Finanzamt zurück, weil der Arbeitslohn aufgrund des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland nicht steuerpflichtig war. Sein Arbeitseinkommen der Jahre 2002 und 2003 musste er aber in der Tschechischen Republik nachversteuern. Außerdem verlangten die tschechischen Steuerbehörden von ihm wegen der zunächst unterbliebenen Versteuerung des Arbeitslohns eine Strafzahlung in Höhe von umgerechnet rund 8.600 Euro. Die verlangte er von seinem Arbeitgeber als Schadenersatz - zu Unrecht, wie das BAG feststellte. (Urteil vom 22.1.2009, Az: 8 AZR 161/08)(Abruf-Nr. 092062)