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  • 01.12.2006 | Arbeitsrecht

    Kündigung einer „arbeitnehmerähnlichen Person“

    Die verlängerten Kündigungsfristen für langjährig Beschäftigte (§ 622 Absatz 2 BGB) gelten auch für „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“. Das musste jetzt ein Kölner Transportunternehmer erfahren. Dieser kündigte einen seit 15 Jahren bestehenden Vertrag mit einem selbstständigen Frachtführer. Zwar verneinte das LAG Köln das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und stufte den Frachtführer nur als „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ ein, so dass er keinen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen konnte. Die verlängerten Kündigungsfristen hielt es aber für anwendbar. Begründung: Entscheidend sei die wirtschaftliche Abhängigkeit. Zwar durfte der Frachtführer laut Vertrag auch für andere Unternehmen arbeiten, tatsächlich war er aber fast ausschließlich für den Kölner Transportunternehmer tätig gewesen. Weil es aber allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt und nicht auf die theoretischen Möglichkeiten, konnte er die verlängerten Kündigungsfristen in Anspruch nehmen. 

    Beachten Sie: Der Status als „arbeitnehmerähnliche Person“ führt nicht nur zu verlängerten Kündigungsfristen, sondern auch zu dem gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub gemäß § 2 BurlG. (Urteil vom 29.5.2006, Az: 14 [5] Sa 1343/05)(Abruf-Nr. 062856

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 201 | ID 88172