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  • 01.01.2003 | Arbeitsrecht

    Meldepflicht bei Arbeitsamt nach Kündigung

    Jeder Arbeitnehmer muss sich unverzüglich nach der Kündigung bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags persönlich beim Arbeitsamt Arbeit suchend melden. War der Arbeitsvertrag befristet, muss er dies frühestens drei Monate vor dessen Beendigung tun. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Sie gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (§  37b SGB III). Wer sich nicht unverzüglich meldet, riskiert Abschläge beim Arbeitslosengeld. Für jeden Tag der verspäteten Meldung (maximal aber für 30 Tage) mindert es sich bei einem Bemessungsentgelt von bis zu 400 Euro um 7 Euro, bis zu 700 Euro um 35 Euro und über 700 Euro um 50 Euro.

    Mein Arbeitgeber, die Fa. ..., hat mich darauf hingewiesen, dass ich verpflichtet bin, mich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung persönlich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden, um eine Minderung meines Arbeitslosengelds zu verhindern, und dass ich verpflichtet bin, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen.

    Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers

    Unser Tipp: Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmer auf seine Meldepflicht und darauf hinweisen, dass er verpflichtet ist, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen (§  2 Abs.  2 S.  2 Nr.  3 SGB III). Wer das nicht tut, läuft Gefahr, dass der Arbeitnehmer Schadenersatz verlangt, wenn sein Arbeitslosengeld gekürzt wird. Daher gilt: Absichern und sich vom Arbeitnehmer folgende Erklärung unterschreiben lassen:

    Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 4 | ID 110826