08.09.2008 | Arbeitsrecht
Mindestens dreimonatige Ausschlussfrist in Arbeitsverträgen
Eine in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte zweimonatige Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist unangemessen kurz und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies gilt auch für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge („Altfälle“). Mit dieser Entscheidung weitet das BAG seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen aus. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Ausgabe 4/2006, Seite 71.
Unser Tipp: Bei doppelten Ausschlussfristen für das Geltendmachen beim Arbeitgeber und eine anschließende gerichtliche Geltendmachung müssen beide Fristen mindestens drei Monate lang sein. Einen entsprechenden Formulierungsvorschlag finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Musterverträge/Musterschreiben“ – Stichwort: „Arbeitsrecht“. (Urteil vom 28.11.2007, Az: 5 AZR 992/06) (Abruf-Nr. 081153)