01.02.2005 | Arbeitsrecht
Rückforderung von nachentrichteter Lohnsteuer
Der Arbeitgeber kann die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Der Arbeitgeber haftet zwar für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Er erfüllt dabei aber eine fremde Schuld. Denn Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Nettolohnvereinbarung getroffen wurde oder in anderer Weise eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass der Arbeitgeber die Steuerlast tragen soll. (BAG, Urteil vom 16.6.2004, Az: 5 AZR 521/03) (Abruf-Nr. 050050)
Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 21 | ID 87782