01.01.2008 | Arbeitsrecht
Schadenersatz wegen Benachteiligung aufgrund des Alters
Weil die Lufthansa eine 46jährige Flugbegleiterin aufgrund ihres Alters nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen hatte, verurteilte das ArbG Frankfurt am Main die Lufthansa zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern. Die Stewardess hatte bei der Lufthansa an einer Schulung für Flugbegleiter teilgenommen und war dort anschließend befristet beschäftigt gewesen. Später übernahm die Lufthansa alle Flugbegleiter des Lehrgangs. Bei der Stewardess lehnte man dies jedoch ab, obwohl die fachliche und persönliche Eignung der damals 46-jährigen nicht in Frage stand. Die Lufthansa begründete dies mit der Systematik ihrer Übergangsversorgung: Wenn ein Flugbegleiter, der älter als 45 Jahre ist, dauerhaft flugdienstuntauglich wird, erhält er bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters eine Übergangsversorgung. Weil das Bordpersonal gewöhnlich nur bis 55, maximal bis 60 arbeitet, stehe bei der Stewardess das Risiko von sehr hohen Versorgungsleistungen außer Verhältnis zu einer sehr kurzen Beschäftigungsdauer. Deshalb sähen die Einstellungsbedingungen eine Altersgrenze von 41 Jahren vor. Damit kam die Lufthansa vor dem ArbG aber nicht durch. Das ArbG sah in der Nichtberücksichtigung der Stewardess eine Diskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG. (Urteil vom 29.5.2007, Az: 11 Ca 8952/06) (Abruf-Nr. 072139)