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  • 01.09.2006 | Arbeitsrecht

    Unangemessen hohe Vertragsstrafe

    Die Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Monatsgehalts bei Nichtantritt der Arbeitsstelle ist unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer rechtmäßig mit einer kürzeren Kündigungsfrist vom Vertrag lösen könnte. Weil im zu entscheidenden Fall innerhalb eines befristeten Arbeitsvertrags eine Probezeit vereinbart war, galt insoweit eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Vertragsstrafe überstieg die auf zwei Wochen entfallende Vergütung und war daher hinfällig.  

    Beachten Sie: Eine derartige unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Rahmen einer Vertragsstrafenklausel führt nach § 307 Abs. 1 BGB zu ihrer – generellen – Unwirksamkeit. Eine Zurückführung in der Höhe auf ihre Angemessenheit – so genannte geltungserhaltende Reduktion – hier also auf zwei Wochen, findet nicht statt. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.5.2006, Az: 1 Sa 59/06)(Abruf-Nr. 062319

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 148 | ID 88085