01.11.2004 | Arbeitsrecht
Verzicht auf ein 13. Gehalt durch Ausgleichsquittung
Eine zusätzlich zum Aufhebungsvertrag unterzeichnete Ausgleichsquittung erfasst in der Regel auch den Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatsgehalt. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag zugleich den Erhalt der Arbeitspapiere bestätigt. Im Anschluss an den Aufhebungsvertrag unterzeichnete er zusätzlich eine Ausgleichsquittung, wonach er "keine Forderungen - ganz gleich aus welchem Rechtsgrunde - ... habe, und ... alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten seien". Davon war auch sein arbeitsvertraglicher Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatsgehalt erfasst. Denn nach der gewählten Formulierung wollten die Parteien alle eventuellen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zum Erlöschen bringen, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt.
Das BAG bestätigt damit seine Rechtsprechung vom 19. November 2003 (Az: 10 AZR 174/03), wonach eine Ausgleichsquittung im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen sei. (Urteil vom 28.7.2004, Az: 10 AZR 661/03; Abruf-Nr. 042727 )