01.05.2007 | Arbeitsrecht
Vorsicht bei befristeten Mitarbeiterverträgen!
Sie wissen: Arbeitgeber können Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund befristet für maximal zwei Jahre einstellen und innerhalb dieser zwei Jahre den Vertrag höchstens drei Mal verlängern. Werden aber anlässlich der Verlängerung andere Bestandteile des Vertrags geändert, wird dieser unwirksam. Folge: Aus dem befristeten wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Änderungssperre soll den Arbeitnehmer davor schützen, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit für ihn nachteiligen Bedingungen verknüpft wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nach Auffassung des BAG auch, wenn der neue Vertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung enthält, zum Beispiel eine Gehaltserhöhung wie im Urteilsfall!
Unser Tipp: Soll ein befristet angestellter Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung erhalten, sollte dies während des laufenden Vertragsverhältnisses geschehen. Der höhere Lohn kann dann in ein neues befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden, ohne dass dies „befristungsschädlich“ wäre. (Urteil vom 23.8.2006, Az: 7 AZR 12/06) (Abruf-Nr. 063219)