01.11.2006 | ARD siegt vor dem BFH
Keine Lohnsteuer für Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen an beteiligte Künstler
Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die ein Rundfunk an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte zahlt, sind kein Arbeitslohn und somit nicht lohnsteuerpflichtig.
Sachverhalt
In dem vom BFH entschiedenen Fall zahlte die ARD in den Jahren 1986 bis 1990 auf Grund entsprechender Vereinbarungen an freie Mitarbeiter Wiederholungshonorare für die nochmalige Ausstrahlung von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen, die mit ihrer Hilfe entstanden waren. Soweit die Produktionen an – nicht der ARD angehörende – Sendeunternehmen oder zum Zwecke der Kino-, Film- oder Tonträgerverwertung entgeltlich abgegeben wurden, erhielten die Mitarbeiter Erlösbeteiligungen. Die ARD zahlte die Zuwendungen ohne Lohnsteuerabzug aus, unabhängig davon, zu welcher Einkunftsart das Ersthonorar gehört hatte.
Ansicht der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung vertrat unter Hinweis auf ein BMF-Schreiben vom 5. Oktober 1990 (Az: IV B 6 – S 2332 – 73/90; BStBl 1990 I, 638) die Ansicht, die Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen seien derjenigen Einkunftsart zuzurechnen, zu der das Ersthonorar gehöre.
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