01.05.2006 | Argumente für Arbeitnehmer
Wie groß darf die Zweitwohnung sein?
Ist die Zweitwohnung eines Arbeitnehmers im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung größer als 60 qm, kürzen Finanzbeamte gern wegen „Unangemessenheit“ den Werbungskostenabzug für die Mietaufwendungen. Hilfe kommt jetzt vom FG München, das zwischen den Zeilen verrät, welche Argumente Arbeitnehmer vorbringen müssen.
Angemessenheit einer Zweitwohnung
Unterhalten Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung, dürfen sie die Aufwendungen für diese Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG).
In voller Höhe abziehbar sind die Aufwendungen jedoch nur, soweit sie für eine „übliche“ Unterkunft anfallen. Und hier beginnt oft der Ärger mit dem Finanzamt. Denn wann eine Zweitwohnung „üblich“ oder „angemessen“ ist, steht nicht im Gesetz. Deshalb hat die Finanzverwaltung ihre eigenen Regeln aufgestellt. Danach darf die Wohnung am Beschäftigungsort für eine Person nicht größer als 60 qm sein. Ist sie größer, wird der Werbungskostenabzug gekürzt.
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