01.01.2006 | Aufzeichnungspflicht bei Versorgungsbezügen
BMF-Schreiben zur Lohnsteuer-Bescheinigung 2006 bringt auch Änderungen für 2005
Arbeitgeber müssen der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar 2006 die elektronische Lohnsteuer-Bescheinigung für das Kalenderjahr 2005 übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Dieser Ausdruck muss die „eTIN“ enthalten (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG).
Keine elektronische Übermittlung
Diese Pflicht entfällt für Arbeitnehmer, für die die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40bis 40 b EStG pauschal erhoben wurde (§ 41b Abs. 4 EStG). Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8a SGB IV) in ihren Privathaushalten beschäftigen, können an Stelle der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuer-Bescheinigung erstellen (§ 41b Abs. 3i.V.m. § 52 Abs. 52c Satz 3 EStG).
Beachten Sie: Alle anderen Arbeitgeber müssen für das Kalenderjahr 2005 eine elektronische Lohnsteuer-Bescheinigung ausstellen. Die für für die Lohnsteuer-Bescheinigung für das Kalenderjahr 2004 gewährte Übergangsregelung gilt nicht mehr.
BMF-Schreiben zur Lohnsteuer-Bescheinigung 2006
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 (Az: IV C 5 – S 2378 – 128/05; Abruf-Nr. 053624 und Az: IV C 5 – S 2378 – 129/05; Abruf-Nr. 053625) hat das BMF Einzelheiten für das Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung 2006 geregelt und die Muster für 2006 bekannt gegeben. Folgender Punkt hat dabei auch Auswirkungen auf die Lohnsteuer-Bescheinigung 2005.
Aufzeichnungspflichten bei Versorgungsbezügen
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