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  • 07.02.2011 | Aus- und Fortbildung

    Bei Abbruch der Weiterbildung Rückzahlung der Kosten

    Ein Arbeitgeber darf bestimmen, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist. Das hat das BAG entschieden. Eine solche Rückzahlungsklausel ist auch dann wirksam, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt. Vorausgesetzt, die zeitliche Lage der einzelnen Abschnitte entspricht den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung und die vertragliche Vereinbarung eröffnet dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen (Urteil vom 19.1.2011, Az: 3 AZR 621/08; Abruf-Nr. 110305). Im Urteilsfall hatte ein Bankkaufmann in einem Zeitraum von zirka acht Monaten zwei jeweils zirka fünfwöchige Ausbildungsabschnitte zum Sparkassenbetriebswirt absolviert. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis und nahm an dem zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil. Das BAG hat ihn jetzt dazu verpflichtet, seinem Ex-Arbeitgeber, dem Sparkassen-Zweckverband, die Weiterbildungskosten zu erstatten.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 22 | ID 142117