01.03.2006 | Aus- und Fortbildung
Rückzahlungsvereinbarungen rechtssicher formulieren
Rückzahlungsvereinbarungen, nach denen der Arbeitnehmer Fortbildungskosten erstatten muss, sind unwirksam, wenn sie nicht danach differenzieren, aus welchem Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspringt und die Dauer der Betriebstreue unberücksichtigt bleibt. Eine Rückzahlungsvereinbarung ist daher nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein nur unter folgenden drei Voraussetzungen wirksam:
1.Der Arbeitnehmer muss durch die Fortbildung eine geldwerte Verbesserung seiner beruflichen Position erlangt haben.
2.Dieser Verbesserung müssen Aufwendungen des Arbeitgebers gegenüberstehen, die über dessen arbeitsvertragliche Pflichten hinausgehen.
3.Die Erstattungspflicht darf nur durch ein Ereignis aus der Sphäre des Arbeitnehmers ausgelöst werden.
Unser Tipp: Das Urteil bezieht sich auf eine Klausel, die der Arbeitgeber in vielen Fällen verwendet hat. Werden Rückzahlungskonditionen hingegen individuell vereinbart, kann eine bedingungslose Klausel wirksam sein. (Urteil vom 25.5.2005, Az: 3 Sa 84/05) (Abruf-Nr. 052751)
Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 41 | ID 87841