17.01.2011 | Auslandstätigkeit
„Taggelder“ aus Schweizer Invalidenversicherung kein Arbeitslohn
„Taggelder“, die einem deutschen Grenzgänger im Zusammenhang mit einer Umschulungsmaßnahme von der Schweizer Invalidenversicherung gezahlt werden, unterliegen weder als Arbeitslohn noch als sonstige Einkünfte der deutschen Einkommensteuer. Das hat der BFH im folgenden Fall entschieden (Beschluss vom 6.10.2010, Az: VI R 15/08; Abruf-Nr. 104297):
Der Kläger war von 1991 bis Januar 1996 als Montageschreiner bei einer Firma in der Schweiz beschäftigt. Seine Arbeitgeberin und er waren gesetzlich verpflichtet, Beiträge zur Invalidenversicherung zu leisten. Nach den Lohnausweisen des Mannes hat die Arbeitgeberin für ihn Beiträge einbehalten und an die Invalidenversicherung abgeführt. 1995 erlitt der Mann auf einer Baustelle einen Bandscheibenvorfall. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit nahm er ab Januar 1996 an einer zweijährigen Umschulungsmaßnahme zum technischen Kaufmann teil. Für die Dauer der Maßnahme erhielt er ein „Taggeld“ nach dem schweizerischen Invalidenversicherungsgesetz. Diese Leistungen sind nach Ansicht des BFH nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Denn bereits die Versicherungsbeiträge seien als Arbeitslohn anzusehen, weil der Mann im Krankheitsfall einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Invalidenversicherung erworben habe.