01.08.2004 | Ausnahmeregelungen
Die Übernahme von Führerscheinkosten
von Steuerberater Wolfgang Kloster, BDO Deutsche Warentreuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin
Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis, handelt es sich dabei regelmäßig um steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Arbeitnehmer erlangt einen geldwerten Vorteil in Höhe der erstatteten Aufwendungen. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen.
Einmalige Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind (§ 1 der Arbeitsentgeltverordnung [ArEV]). Die Beitragspflicht von erstatteten Führerscheinkosten richtet sich daher nach der lohnsteuerlichen Beurteilung.
Zum Arbeitslohn gehören grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, und die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen (H 70 LStR). Dazu hat die Rechtsprechung verschiedene Abgrenzungskriterien entwickelt. Kein Arbeitslohn liegt demnach vor, wenn die Vorteile
sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung aus einer betriebsfunktionalen Zielsetzung ergeben und |
im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht werden. |
Der BFH hat entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Aufwendungen für den Führerschein Klasse 3 eines Polizeihauptwachtmeister-Anwärters im Rahmen seiner Ausbildung kein Arbeitslohn sind (Urteil vom 26.3.2003, Az: VI R 112/98; Abruf-Nr. 032282 ).
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