01.05.2005 | Außerordentliche Einkünfte
Zahlungen auf Grund einer Wiedereinstellungsverpflichtung
Zahlungen, die ein Arbeitgeber auf Grund einer vertraglich bestehenden Wiedereinstellungsverpflichtung leistet, unterliegen nicht der Tarifermäßigung. Zu diesem Ergebnis kommt das FG München in folgendem Fall:
Der Arbeitnehmer war 20 Jahre bei der Firma A angestellt, bis sein Arbeitsvertrag einvernehmlich aufgelöst wurde. Ihm wurde ein Wiedereinstellungsanspruch für den Fall eingeräumt, dass er aus einem anderen Arbeitsverhältnis ausscheidet. Nach seinem Ausscheiden aus der Firma B machte der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Wiederanstellung geltend. Den wollte die Firma A nicht anerkennen. Das Arbeitsgericht verurteilte die Firma A dazu, den Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte sie dem Wiedereinstellungsgesuch des Arbeitnehmers sofort entsprochen. Die daraufhin erfolgten Zahlungen des Arbeitgebers wollte der Arbeitnehmer als Entschädigung tarifermäßigt versteuern. Das FG entschied jedoch, dass der Arbeitnehmer keinen Schadenersatz erhalten habe, sondern ihm zustehendes Arbeitsentgelt. Eine Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG sei somit nicht zulässig.
Beachten Sie: Unter dem Aktenzeichen XI R 46/04 wurde Revision beim BFH eingelegt. (Urteil vom 20.7.2004, Az: 12 K 586/02)(Abruf-Nr. 050702)