10.06.2010 | Auswärtstätigkeit
Verpflegungsmehraufwand bei überschaubarem Einsatzgebiet
Ist ein EDV-Systemberater bei verschiedenen Kunden an unterschiedlichen Einsatzstellen, aber in einem überschaubaren Einsatzgebiet beschäftigt, handelt es sich nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz bei dem Einsatzgebiet um eine Tätigkeitsstelle. Folge: Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand können nur für drei Monate angesetzt werden.
Beachten Sie: Wann ein räumlich zusammenhängendes Gebiet noch als eine Tätigkeitsstätte anzusehen ist, wird - mangels Abgrenzungskriterium - auch künftig die Gerichte beschäftigen. Im Urteilsfall betrug die Entfernung zwischen den einzelnen Einsatzstellen jeweils ca. 1,5 km.
Unser Tipp: Der Fall eines Hafenarbeiters, der innerhalb eines großen Hafengebiets von seinem Arbeitgeber (Hafengebietsverein) an Firmen im Hafengebiet ausgeliehen wird, ist beim BFH bereits anhängig (Az: VI R 35/08). Betroffene Arbeitnehmer können ihren Fall daher mit einem Hinweis auf das anhängige Verfahren offen halten. (rechtskräftiges Urteil vom 10.11.2009, Az: 3 K 2284/08)(Abruf-Nr. 101252)