01.06.2005 | Auszubildende
Anspruch auf BAB während des auswärtigen Blockunterrichts
Ein Auszubildender hat auch dann Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Zeiten des auswärtigen Blockunterrichts, wenn er nur während des Blockunterrichts außerhalb des Elternhauses wohnt. Das entschied das BSG in folgendem Fall: Der Auszubildende absolvierte eine Lehre in Magdeburg und wohnte dort bei seinen Eltern. Während mehrerer Blockunterrichtsphasen in einer Berufsschule in Leipzig war er außerhalb des Elternhauses untergebracht. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Gewährung von BAB ab, weil der Auszubildende nur während des Blockunterrichts außerhalb des Elternhauses gewohnt habe. Das BSG entschied jedoch, dass § 64 Abs.1 Satz 1 SGB III nicht voraussetze, dass der Auszubildende während der gesamten Ausbildung auswärts untergebracht sein müsse. (Urteil vom 3.5.2005, Az: B 7a/7 AL 52/04 R)(Abruf-Nr. 051331)