07.07.2008 | Auszubildende
Auszubildende hat Anspruch auf Familienheimfahrten bei BAB
Bei der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sind die monatlichen Familienheimfahrten auch zu berücksichtigen, wenn der Azubi heimatnah einen Ausbildungsplatz hätte finden können. Im Urteilsfall lagen zwischen dem bisherigen (elterlichen) Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern und dem Ausbildungsort in Preetz (Schleswig-Holstein) 180 km und damit rund zweieinhalb Stunden Fahrzeit. Der Azubi zog deshalb in die Nähe des Ausbildungsorts. Die Agentur für Arbeit bewilligte ihm zwar die BAB, berücksichtigte dabei aber nicht die monatlichen Familienheimfahrten (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Die auswärtige Unterbringung war aus Sicht der Agentur für Arbeit nicht erforderlich, weil der Azubi auch im üblichen Tagespendelbereich einen geeigneten Ausbildungsplatz hätte finden können. Nach Ansicht des LSG Schleswig-Holstein ist für die Berücksichtigung von monatlichen Familienheimfahrten bei der BAB aber allein entscheidend, ob aufgrund der Entfernung zwischen der Ausbildungsstätte und dem Familienwohnort tägliche Pendelfahrten zumutbar sind.
Beachten Sie: In der mündlichen Verhandlung vor dem BSG hat die Agentur für Arbeit ihre Revision jetzt zurückgenommen. Damit ist das LSG-Urteil rechtskräftig. (Urteil vom 9.2.2007, Az: L 3 AL 43/06)(Abruf-Nr. 081575)