01.03.2006 | Auszubildende
Berücksichtigung von Werbungskosten bei BAB
Das Einkommen eines Auszubildenden mindert seinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Zu Gunsten des Auszubildenden sind dabei auch Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit diese nicht bereits gefördert werden, entschied das BSG. Im Urteilsfall verweigerte die BA den Abzug von Werbungskosten, weil entsprechende Positionen (auswärtige Unterkunft, Fahrtkosten, Arbeitskleidung) dem Grunde nach schon bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt worden seien. Das BSG entschied jedoch, dass ein Abzugsverbot nur für die Kosten gelte, die bereits konkret bedarfserhöhend berücksichtigt worden sind (§§ 65bis 69 SGB III). Es sei jedoch nicht zulässig, den Abzug von Werbungskosten generell auszuschließen. (Urteil vom 30.6.2005, Az: B 7a/7 AL 74/04 R)(Abruf-Nr. 060036)