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  • 07.03.2008 | Auszubildende

    Neuberechnung der BAB nach Wegfall von Nebeneinkommen

    Eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) muss neu berechnet werden, wenn ein bei der ursprünglichen Berechnung noch berücksichtigtes Nebeneinkommen weggefallen ist. Zwar ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt des Antrags absehbare Einkommen des Auszubildenden maßgeblich (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III) und Änderungen nur bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Diese Einschränkung gilt aber nicht, wenn sich das neben der Ausbildungsvergütung vorhandene Einkommen des Auszubildenden während des Bewilligungsabschnitts zu seinen Ungunsten ändert. Im Streitfall beantragte eine Auszubildende (dreijährige Berufsausbildung) im September 2003 BAB und gab an, unter anderem Einkünfte aus einer Nebentätigkeit in Höhe von monatlich 200 Euro zu erzielen. Die Agentur für Arbeit bewilligte im Dezember 2003 zunächst für die Zeit von Oktober 2003 bis März 2005 unter Berücksichtigung des Nebeneinkommens eine BAB in Höhe von monatlich 71 Euro. Ende Januar 2004 beantragte die Auszubildende eine Neuberechnung ihrer BAB, weil sie ihre Nebentätigkeit aufgeben müsse. Die Agentur für Arbeit lehnte eine Neuberechnung unter Hinweis auf § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ab. Zu Unrecht, entschied jetzt das BSG. Die Auszubildende kann nach dem Wegfall ihres Nebeneinkommens eine Neuberechnung der BAB für die Zeit von Februar 2004 bis März 2005 nach Maßgabe des § 48 SGB X verlangen. (Urteil vom 28.11.2007, Az: B 11a AL 47/06 R)(Abruf-Nr. 073814

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 40 | ID 118054

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