01.09.2006 | Auszubildende
Sozialversicherungspflicht einer Vorwegausbildungsvergütung
Einige Schulgesetze sehen in bestimmten Ausbildungsberufen den Besuch einer einjährigen Berufsfachschule vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn vor. Mit dem Besuch einer Berufsfachschule liegt kein ordentliches Beschäftigungsverhältnis bzw. Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vor. Das gilt auch, wenn ein Vorvertrag eine Übernahme bei erfolgreichem Besuch der Schule garantiert. Die während des Besuchs der Berufsfachschule gezahlte monatlich gleichbleibende Zuwendung (Taschengeld) ist deshalb nicht beitragspflichtig.
Beachten Sie: Anders sieht es bei einer „Vorwegausbildungsvergütung“ aus. Diese vertraglich vereinbarte Vergütung wird vom späteren Ausbildungsbetrieb monatlich auf ein separates Konto gezahlt. Wird der Auszubildende nach erfolgreichem Besuch der Berufsfachschule in ein Ausbildungsverhältnis übernommen, wird der angesammelte Betrag nach Bestehen der Probezeit an den Auszubildenden ausgezahlt. Weil der Zahlungsanspruch und das Beschäftigungsverhältnis eng miteinander verzahnt sind, handelt es sich nach Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger bei der ausgezahlten „Vorwegausbildungsvergütung“ um ein dem Ausbildungsverhältnis zuzuordnendes einmalig gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. (Besprechungsergebnis vom 25./26.4.2006)(Abruf-Nr. 062156)