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  • 07.11.2008 | Auszubildende

    Volle Beitragspflicht für Auszubildende ist nicht zu beanstanden

    Auszubildende müssen auch dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie weniger als 400 Euro monatlich verdienen. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. Auszubildende sind nicht mit beitragsfreien Geringverdienern gleichzustellen und haben keinen Anspruch auf eine beitragsfreie Beschäftigung bzw. niedrigere Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Gleitzone). Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, entschied das LSG. Denn Auszubildende seien in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besonders schutzbedürftig. Das dieser besondere Schutz zuweilen als ungerecht empfunden werden dürfte, zeigt das folgende Beispiel:  

    Azubi A verdient im ersten Lehrjahr 325 Euro monatlich. Sein Arbeitgeber muss die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (§ 20 Abs. 3 SGB IV) übernehmen. A bekommt somit 325 Euro ausbezahlt. Azubi B verdient 400 Euro monatlich. In diesem Fall teilen sich Arbeitgeber und Azubi die Sozialversicherungsbeiträge (14,5 Prozent Beitragssatz in der Krankenversicherung). Folge: B muss monatlich Beiträge in Höhe von 82,40 Euro zahlen und bekommt nur 317,60 Euro (= 400 Euro ./. 82,40 Euro) ausbezahlt.  

    Wichtig: Endgültig entscheiden muss jetzt das BSG (Az: B 12 KR 14/08 R). (Beschluss vom 10.6.2008, Az: L 4 KR 6527/06)(Abruf-Nr. 082554)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 181 | ID 122721