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  • 04.02.2008 | Auszubildende

    Vorzeitiges Ende eines Ausbildungsverhältnisses

    Wird ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig aus Gründen aufgelöst, die der ausbildende Arbeitgeber zu vertreten hat, kann der Azubi Schadenersatz verlangen. Er hat Anspruch auf die bis zum vertraglich vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses wegfallende Ausbildungsvergütung. Er muss sich aber den Verdienst anrechnen lassen, den er durch eine anderweitige Tätigkeit erworben hat, die er bei Fortsetzung seines Ausbildungsverhältnisses nicht hätte ausüben können. Das kann er auch nicht dadurch verhindern, dass er Ausbildungsvergütung nur für die Zeitabschnitte einklagt, in denen er keinen Verdienst erzielt hat. (BAG, Urteil vom 8.5.2007, Az: 9 AZR 527/06)(Abruf-Nr. 073969)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 22 | ID 117396