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  • 05.08.2009 | BAG-Urteil

    Kostenpauschale für Berufskleidung - Unpfändbares Nettoeinkommen muss verbleiben

    Arbeitgeber dürfen von ihren Arbeitnehmern für zur Verfügung gestellte Berufskleidung eine Kostenpauschale vom Nettoentgelt einbehalten. Dem Arbeitnehmer muss nach Abzug der Kostenpauschale aber mindestens das monatlich unpfändbare Nettoentgelt verbleiben. Das hat das BAG entschieden.  

     

    Sachverhalt

    Im BAG-Fall musste die Arbeitnehmerin die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Berufskleidung tragen. Sie sollte sich zudem mit monatlich 7,05 Euro an den laufenden Kosten für Reinigung und Wiederbeschaffung beteiligen. Der Betrag wurde vom Nettoentgelt einbehalten.  

     

    Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer an den Kosten für eine Berufskleidung beteiligt werden kann. Der Arbeitgeber müsse die Berufskleidung nur dann kostenlos zur Verfügung stellen, wenn das Tragen von Berufs- bzw. Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben ist.  

     

    Der Arbeitnehmer darf durch die Kostenpauschale aber nicht unbillig benachteiligt werden. Das wird er aber, wenn ihm nach Abzug der Kostenpauschale nicht mindestens der pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens verbleibt (Urteil vom 17.2.2009, Az: 9 AZR 676/07; Abruf-Nr. 091948).