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  • 01.01.2007 | Belegschaftsrabatte

    Wahlrecht bei der Berechnungsmethode

    Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Waren oder Dienstleistungen aus seinem Sortiment kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen, ist dieser (geldwerte) Vorteil grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der BFH hat jetzt entschieden, dass der geldwerte Vorteil dabei wahlweise nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden kann.  

    BFH-Entscheidung zum Neuwagenverkauf

    Der BFH hatte über den Fall eines Beschäftigten der BMW AG in München zu entscheiden (Urteil vom 5.9.2006, Az: VI R 41/02; Abruf-Nr. 062992).  

     

    Urteilsfall

    Der BMW-Mitarbeiter hatte einen BMW 316 i 4 T für 34.707 Euro von seinem Arbeitgeber gekauft. Der Listenpreis betrug 45.853 Euro. Als durchschnittlichen Händlerrabatt ermittelte der Arbeitgeber 9,54 Prozent. 

     

    Das Finanzamt verlangte Lohnsteuer auf folgenden Betrag:  

     

    Lösung des Finanzamts

     

    Listenpreis 

    45.853 Euro 

    ./. 

    50 % des durchschnittlichen Händlerrabatts (4,77 %) 

    2.187 Euro 

    ./. 

    vom Arbeitnehmer gezahlter Kaufpreis 

    34.707 Euro 

    Geldwerter Vorteil 

    8.959 Euro