01.01.2007 | Belegschaftsrabatte
Wahlrecht bei der Berechnungsmethode
Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Waren oder Dienstleistungen aus seinem Sortiment kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen, ist dieser (geldwerte) Vorteil grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der BFH hat jetzt entschieden, dass der geldwerte Vorteil dabei wahlweise nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden kann.
BFH-Entscheidung zum Neuwagenverkauf
Der BFH hatte über den Fall eines Beschäftigten der BMW AG in München zu entscheiden (Urteil vom 5.9.2006, Az: VI R 41/02; Abruf-Nr. 062992).
Urteilsfall
Der BMW-Mitarbeiter hatte einen BMW 316 i 4 T für 34.707 Euro von seinem Arbeitgeber gekauft. Der Listenpreis betrug 45.853 Euro. Als durchschnittlichen Händlerrabatt ermittelte der Arbeitgeber 9,54 Prozent. |
Das Finanzamt verlangte Lohnsteuer auf folgenden Betrag:
Lösung des Finanzamts
| Listenpreis | 45.853 Euro |
./. | 50 % des durchschnittlichen Händlerrabatts (4,77 %) | 2.187 Euro |
./. | vom Arbeitnehmer gezahlter Kaufpreis | 34.707 Euro |
= | Geldwerter Vorteil | 8.959 Euro |
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