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  • 04.02.2008 | Berufskleidung

    Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten für Berufskleidung

    Eine Regelung in einem Formulararbeitsvertrag ist unwirksam, nach der pauschalierte Kosten für die Reinigung und Wiederbeschaffung arbeitgeberseitig gestellter Berufskleidung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung befreit ist oder nicht verpflichtet ist, die Berufskleidung zu tragen. Eine solche Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Weil die Klausel nicht differenziere, ob und inwieweit in den betreffenden Monaten tatsächlich gearbeitet werde (Urlaub, Krankheit) und in diesem Zeitraum mangels Benutzung weder ein Verschleiß der Bekleidung eintrete noch ihre Reinigung erforderlich sei, benachteilige sie den Arbeitnehmer unangemessen. Mit dieser Begründung hat das LAG Niedersachsen einer Arbeitnehmerin Recht gegeben, die sich gegen die einbehaltene Kostenpauschale für Berufskleidung wehrte. Das LAG stützt seine Entscheidung auf folgende grundsätzliche Erwägungen: 

    • Muss der Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellte Berufskleidung tragen, handele es sich um betriebliche Kosten, die – wie alle Betriebskosten – grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen hat.
    • Ob und in welchem Umfang ein Kostenbeitrag für die Beschaffung und Unterhaltung auf die Arbeitnehmer übertragen werden kann, hängt davon ab, ob sie die Berufskleidung auch außerhalb der Dienstzeit nutzen. Der Kostenbeitrag des Arbeitgebers ist um so größer, je kleiner der Gebrauchswert für den Arbeitnehmer ist. So hat beispielsweise Berufskleidung mit einem Logo des Arbeitgebers nur einen geringen Gebrauchswert für den Arbeitnehmer.

    Beachten Sie: Muss der Arbeitnehmer aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften Schutzkleidung tragen, dann muss ihm der Arbeitgeber diese kostenlos zur Verfügung stellen (§§ 618, 619 BGB). Eine Kostenbeteiligung ist aber zulässig, wenn die Schutzkleidung auch privat genutzt werden kann. (Urteil vom 16.7.2007, Az: 9 Sa 1894/06) (Abruf-Nr. 073868

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 22 | ID 117395