04.04.2011 | Beschäftigung von Studenten
Das Werkstudentenprivileg - Voraussetzungen kennen und Fallen bei Langzeitstudenten meiden
Viele Unternehmen beschäftigen Studenten in der Vorlesungszeit und/oder in den Semesterferien. Sozialversicherungsrechtlich können die Studenten als Werkstudenten privilegiert sein. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, an welche Voraussetzungen das Werkstudentenprivileg geknüpft ist. Außerdem erfahren Sie, welche Fallen bei Langzeitstudenten lauern und wie Arbeitgeber diese meiden.
Werkstudentenprivileg: Voraussetzungen für Versicherungsfreiheit
Arbeitgeber müssen wissen: Studenten, die neben ihrem Studium ein Beschäftigungsverhältnis ausüben, sind im Grunde versicherungspflichtig. Von diesem Grundsatz macht das Werkstudentenprivileg eine Ausnahme:
- Werkstudenten sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
- In der Rentenversicherung sind Werkstudenten dagegen versicherungspflichtig, weil keine solche Ausnahmevorschrift besteht.
Damit das Werkstudentenprivileg greift, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Immatrikulation an einer Hochschule
Damit Arbeitgeber einen Studenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als versicherungsfrei behandeln können, muss es sich sozialversicherungsrechtlich um einen „ordentlichen Studierenden“ handeln (§§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III). Dazu muss der Student an einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sein.
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