06.05.2010 | Betriebliche Altersversorgung
Abfindung von in der Insolvenz erdienten Anwartschaften
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient werden, können abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird (§ 3 Abs. 4 BetrAVG).
Hintergrund: Vor Insolvenzeröffnung erworbene Anwartschaften sind reine Insolvenzforderungen, die zur Tabelle angemeldet werden müssen. Für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus einer Direktzusage tritt der Pensionssicherungsverein ein. Besteht das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, entstehen nach der Eröffnung weitere Anwartschaften zulasten der Masse. Mit der Abfindung dieser Ansprüche soll der Abschluss des Insolvenzverfahrens beschleunigt werden. Eine Abfindung ist aber nicht möglich, wenn es zu einem Betriebsübergang kommt und das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht. In diesem Fall tritt der Erwerber in die Anwartschaften ein. (BAG, Urteil vom 22.12.2009, Az: 3 AZR 814/07) (Abruf-Nr. 100343)