08.10.2009 | Betriebliche Altersversorgung
BAG äußert sich kritisch zu vollgezillmerten Tarifen
Aus Sicht des BAG spricht einiges dafür, dass es bei einer Entgeltumwandlung nicht zulässig ist, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zuzusagen. Führt die Zillmerung zu Versorgungsleistungen, die rechtlich zu beanstanden sind, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB), müssen sie aufgestockt werden. Die Zillmerung hat dagegen nicht zur Folge, dass die Entgeltumwandlung nichtig wäre. Daher lebt auch der Vergütungsanspruch nicht wieder auf. Im Ergebnis hat das BAG die Klage deshalb abgewiesen, weil der Arbeitnehmer nicht auf Wertverbesserung, sondern auf die umgewandelte Vergütung geklagt hat.
Wichtig: Nach dem BAG-Urteil verstößt die (volle) Zillmerung nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG, kann jedoch zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB führen, die ausgeglichen werden muss. Als angemessen wird eine Kostenverteilung auf fünf Jahre angesehen. Arbeitnehmer können deshalb aus Versorgungen auf der Basis von Entgeltumwandlungen, die mit entsprechend gestreckt kalkulierten Versicherungsverträgen eingedeckt sind, keine Ansprüche ableiten. Sobald uns das Urteil mit Begründung vorliegt, werden wir dieses analysieren und die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung darlegen. (Urteil vom 15.9.2009, Az: 3 AZR 17/09) (Abruf-Nr. 093119)